Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Jeder Vertragsschluss erfolgt zu den nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.
§ 2 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für beide Teile ist Diepholz, ausschließlicher Gerichtsstand ist ebenfalls Diepholz.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 3 Gefahr Tragung
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
§ 4 Preise, Fälligkeit
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% hinzu.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Bezahlung der Ware nach deren Lieferung bzw. im Falle von Reparaturen nach deren Abnahme innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig.
§ 5 Kostenvoranschläge
(1) Kostenvoranschläge werden auf Wunsch erstellt und sind grundsätzlich kostenfrei. Wenn innerhalb von 8 Wochen nach Erstellung des Kostenvoranschlags keine schriftliche Nachricht vom Auftraggeber vorliegt, erfolgt die Rücksendung des unreparierten Teiles auf Kosten und Gefahr des Kunden.
(2) Geräte oder Instrumente, die zum Erstellen des Kostenvoranschlags demontiert wurden, werden bei Ablehnung des Kostenvoranschlags mit anteiligen Montagegebühren von 25,00 EUR zzgl. MwSt. bei Instrumenten und 45,00 EUR zzgl. MwSt. bei Kleingeräten berechnet. Ist das Gerät oder Instrument nicht mehr montierbar, so entfallen die Montagegebühren und das Gerät oder Instrument wird im demontierten Zustand zurück versandt. Der Rückversand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 7 Garantien
Erklärungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche Erklärungen des Auftragnehmers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
§ 8 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
und
(2) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 9 Ausschluss des Schadensersatzes als Zwischenhändler
Der Auftragnehmer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 10 bleibt unberührt.
§ 10 Begrenzung der Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 11 Verjährungsfrist für Mängel- und Schadensersatzansprüche
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen — gleich aus welchem Rechtsgrund — beträgt 1 Jahr. In den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.1 BGB, § 438 Abs.1 Nr.2 BGB, § 479 Abs.1 BGB oder § 634a Abs.1 Nr.2 BGB beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Satz 1 drei Jahre. Hat der Auftragnehmer vorsätzlich gehandelt, einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen, so gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleibt deren sonstiger Inhalt gültig.
Datenschutz (UPS)
Vertragsabwicklung
Die von Ihnen zur Inanspruchnahme unseres Waren- und/oder Dienstleistungsangebots übermittelten Daten werden von uns zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet und sind insoweit erforderlich. Vertragsschluss und Vertragsabwicklung sind ohne Bereitstellung Ihrer Daten nicht möglich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
Wir löschen die Daten mit vollständiger Vertragsabwicklung, müssen dabei aber die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen beachten.
Im Rahmen der Vertragsabwicklung geben wir Ihre Daten an das mit der Warenlieferung / Warenabholung beauftragte Transportunternehmen oder an den Finanzdienstleister weiter, soweit die Weitergabe zur Warenauslieferung oder zu Bezahlzwecken erforderlich ist.
Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten ist dann Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.